
Ablauf
Nach einer ersten Kontaktaufnahme über Telefon oder eMail vereinbaren wir einen Termin für eine erste Sprechstunde. Ein Termin umfasst immer 50 Minuten. Falls Sie mich nicht direkt erreichen, hinterlassen Sie Ihre Erreichbarkeit bei mir auf der Mailbox und ich melde mich bei Ihnen zurück. Die Psychotherapeutische Sprechstunde dient als erstes Kennenlernen dazu, Ihr Anliegen und die grundsätzlichen Lösungsmöglichkeiten zu erörtern. Es kann geklärt werden, ob eine Psychotherapie eine sinnvolle Option für Ihr Anliegen ist. Hierfür benötigen Sie keine Überweisung von Ihrem Arzt, weder für die Sprechstunde, noch für eine evtl. anschließende Therapie.
Als Privatversicherte und SelbstzahlerInnen sind Sie direkte VertragspartnerInnen und erhalten von mir 1 x monatlich eine an Sie persönlich adressierte Rechnung, die dann beim Versicherer und/oder der zuständigen Beihilfestelle eingereicht und von diesen erstattet werden kann. Bitte nehmen Sie zunächst Kontakt mit Ihrer Krankenversicherung auf, damit diese Ihnen alle notwendigen Formulare zuschicken kann, und bringen Sie diese gerne schon in die erste Sitzung mit.
In der Regel erfolgen zunächst bis zu fünf probatorische Sitzungen, die dem gegenseitigen Kennenlernen, der Diagnostik sowie dem Zusammentragen der notwendigen Informationen zum Stellen eines Psychotherapieantrags dienen. Therapieziele, Behandlungsplan und voraussichtliche Therapiedauer werden gemeinsam besprochen und festgelegt. Sie haben in diesen Sitzungen ausführlich Zeit, sich ein Bild von mir und meinem Arbeiten zu machen, um Ihre ganz persönliche Entscheidung zu treffen, ob Sie sich eine Zusammenarbeit mit mir als Ihre Therapeutin vorstellen können.
Sollten Sie sich für eine Psychotherapie bei mir entscheiden, erfolgt während bzw. nach den probatorischen Sitzungen schließlich der Antrag auf Psychotherapie. Für diesen ist ein Konsiliarbericht unabdingbar, der von Ihrem Hausarzt bzw. ambulanten Psychiater ausgefüllt werden muss. Ohne eine vorherige somatische Abklärung (Ausschluss körperlicher Ursachen, Indikation zur Durchführung einer Psychotherapie) kann keine Psychotherapie stattfinden.
Aufgrund des gesetzlich vorgegebenen Rahmens für eine Rückmeldung der Versicherung kann eine Therapiepause von bis zu 6 Wochen entstehen.
Je nach Komplexität der vorliegenden Erkrankung wird dann eine Kurzzeittherapie (24 Sitzungen) oder Langzeittherapie (bis zu 60 Sitzungen) durchgeführt.
Privatversicherte
Die Privaten Krankenversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten für eine Therapie und die Kostenerstattung erfolgt meist problemlos. Die verschiedenen Versicherungen handhaben dies im Detail jedoch unterschiedlich. Ihre genauen Konditionen entnehmen Sie am besten Ihrem Versicherungsvertrag oder erfragen sie direkt bei Ihrer Versicherung.
Folgende Punkte sollten Sie dabei beachten:
- Beinhaltet der Leistungsumfang Ihres Vertrags eine Psychotherapie?
- Wie viele Therapiestunden sind darin vorgesehen?
- Wie viele probatorische Sitzungen können abgerechnet werden?
- Werden die Kosten von der Versicherung voll oder nur anteilig erstattet?
- Welche Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt?
- Zu welchem Zeitpunkt ist eine Antragstellung unter Einbezug des Gutachterverfahrens nötig?
Klären Sie Ihre individuellen Vertragsmodalitäten bitte vor Therapiebeginn ab.
Selbstzahler
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, eine Psychotherapie selbst zu bezahlen. In diesem Fall vereinbaren wir einen Behandlungsvertrag zwischen Ihnen als KlientIn und mir als Therapeutin und alle weiteren Formalitäten entfallen. Dabei orientiert sich mein Selbstzahlerhonorar für eine 50-minütige Verhaltenstherapiesitzung an der Analogziffer 812a der GOP, wobei zwei 25-minütige Einheiten dieser Ziffer unter Zugrundelegung des üblichen 2,3-fachen Steigerungsfaktors berechnet werden, was einem Betrag von 2 x 67,03 € = 134,06 € entspricht.
Gesetzlich Versicherte
Da es sich bei meiner Praxis um eine Privatpraxis handelt, besteht im Regelfall keine Abrechnungsmöglichkeit mit den gesetzlichen Krankenkassen. Eine Behandlung in meiner Praxis steht gesetzlich Versicherten ggf. dennoch offen, wenn ein Sonderantrag auf Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB V gestellt und genehmigt wird.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind im Allgemeinen dazu verpflichtet, Ihnen bei nachgewiesenem Bedarf zeitnah eine Psychotherapie zu ermöglichen. Wartezeiten, die über 12 Wochen hinausgehen, werden von Gerichten als unzumutbar abgelehnt. Wenn Sie innerhalb einer angemessenen Wartezeit und in einer zumutbaren Entfernung keinen kassenzugelassenen Psychotherapeuten finden, muss Ihnen die Kasse auch eine Behandlung in einer psychotherapeutischen Privatpraxis erstatten. Eine entsprechende Dringlichkeits- oder Notwendigkeitsbescheinigung kann vom Hausarzt, von einem anderen Arzt, oder auch nach aufgesuchter psychotherapeutischer Sprechstunde (mittels des PTV 11-Formulars) ausgestellt werden.
Um sicher zu gehen, dass die Kasse die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung übernimmt, stellt man vorab bei seiner Krankenkasse einen Antrag.
Dieser umfasst:
- Ein formloses Anschreiben, in dem Sie die Gründe darlegen, warum Sie dringend eine Psychotherapie benötigen und dass Sie dafür keinen Therapieplatz bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung finden konnten. Dann bitten Sie die Kasse, der Behandlung bei einem qualifizierten Psychotherapeuten in einer Privatpraxis zuzustimmen.
- Eine Dringlichkeitsbescheinigung mittels des PTV11 Formulars, welches Sie in der psychotherapeutischen Sprechstunde kassenzugelassener Kollegen erhalten. Termine für die Sprechstunde gibt es z.B. über die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen: https://www.kvn.de/Patienten/Terminservicestelle.html
- Außerdem sind Nachweise, z.B. ein Protokoll, der vergeblichen Suche nach einem Therapieplatz bei Psychotherapeuten mit Kassenzulassung beizufügen. Manche Kassen verlangen eine schriftliche Ablehnung bzw. Angabe der Wartezeit, anderen reicht eine Dokumentation der Telefonate (Notizen über Name des Therapeuten, Datum, Uhrzeit und angegebene Wartezeit). Eine Liste von Vertragspsychotherapeuten mit Kassenzulassung finden Sie z.B. auf der Internetseite der „Kassenärztlichen Vereinigung“, www.psychotherapeutenliste.de oder bei Ihrer zuständigen Krankenkasse. Achten Sie bei der Therapeutensuche auf die Ausbildungsrichtung Verhaltenstherapie, wenn Sie eine solche anstreben.
Für die Bewilligung der gesamten Psychotherapie wird ein drei- bis vierseitiger Bericht an einen Gutachter gefordert. Diesen erstellt Ihr Psychotherapeut und die Krankenkasse leitet ihn anonymisiert an den Gutachter beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zur Beurteilung und Bewilligung der Therapie weiter. In der Regel verlangt der Gutachter außerdem anonymisierte Kopien von Klinikaufenthalten der letzten Jahre (falls vorhanden). Die Behandlung kann beginnen, wenn Ihre Krankenkasse die Kostenübernahme schriftlich zusichert.
Im Falle einer bewilligten Therapie erhalten Sie dann monatlich eine Abrechnung entsprechend der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP), die Sie selber begleichen müssen. Sie können anschließend die Rechnung bei Ihrer Krankenkasse einreichen und erhalten die Kosten erstattet.